Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrkurse G40 (AGB G40)


Geltungsbereich 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen G40 (AGB G40) gelten für sämtliche G40-Kurse, welche Landtechnik Schweiz durchführt. 

Teilnahmebedingungen 
- Führerausweis der Kategorie G oder höher. 
- Am ersten Kurstag: Mitführen eines eigenen landwirtschaftlichen Motorfahrzeuges, z.B. Traktor, Transporter oder Zweiachsmäher (mind. 30 oder 40 km/h) mit Fahrerschutz ausgerüstet, mit grünen, braunen oder weissen Kontrollschildern, ohne Frontlader. 
- Am zweiten Kurstag: Zusätzlich einen landwirtschaftlichen Anhänger mit durchgehender Anhängerbremse (Garantiegewicht mind. 3‘500 kg). 
- Die Fahrzeuge müssen in einem sauberen und technisch einwandfreien Zustand sein und den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) entsprechen. 
- Die Teilnehmenden müssen das Fahrzeug beherrschen und über die nötigen Kenntnisse für eine sichere Bedienung verfügen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, wird nicht zum Kurs zugelassen. 

Ausnahmebewilligung 
Die Kursteilnehmenden erhalten einen Monat vor dem ersten Kurstag eine persönliche Ausnahmebewilligung von Landtechnik Schweiz, welche sie berechtigt in Verbindung mit dem Führerausweis der Kategorie G einen landwirtschaftlichen Traktor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zu Ausbildungszwecken zu führen. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. 

Anmeldung, Leistung und Zahlung 
Mit der schriftlichen Anmeldung akzeptieren die Teilnehmenden unsere AGB G40. Teilnehmende unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung. Die Anmeldung wird mit Versanddatum unserer Kursbestätigung für den Teilnehmer verbindlich. Für die vertragliche Leistung gilt die Beschreibung gemäss Angebot (Merkblatt G40). Die Kurskosten sind vor Kursbeginn zu bezahlen. 

Versicherung 
Die Versicherung ist Sache der Kursteilnehmenden. 

Verpflegung 
Die Verpflegung an beiden Kurstagen wird durch den Instruktor vor Ort organisiert und ist durch die Teilnehmenden zu bezahlen. 

Annullationsbedingungen 
- Die Abmeldung vom Kurs (Kündigung) muss schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. 
- Bei einer Abmeldung bis 10 Tage vor Kursbeginn wird für den administrativen Aufwand ein Unkostenbeitrag von CHF 60.- verrechnet. 
- Bei einer Abmeldung von weniger als 10 Tagen wird ein Unkostenbetrag von CHF 150.- verrechnet. 
- Bei Nichterscheinen/Abmeldung am Kurstag (Ausnahme ärztliches Zeugnis) wird das volle Kursgeld fällig. Landtechnik Schweiz behält sich das Recht vor, Kurse zu verschieben oder abzusagen (auch kurzfristig). In diesem Fall werden den Angemeldeten Ersatz-Kursdaten angeboten, wobei das bereits bezahlte Kursgeld weiterhin gilt und keine Entschädigung geltend gemacht werden kann. Alternativ werden die gesamten Kurskosten zurückerstattet. 

Verstösse / Zwischenfälle / Unfälle 
Bei groben Verstössen gegen die Anweisungen des Kursleitenden oder die allgemeinen Regeln des SVG können Teilnehmende vom Kurs ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kursgeldes. Ist ein/e Teilnehmer/in in einen Unfall / Zwischenfall verwickelt, entscheidet der/die Instruktor/in, ob die betreffende Person weiterhin am Kurs teilnehmen kann. Im Zweifelsfall wird das Zentralsekretariat beigezogen. Bei einer Zurückstellung oder einem Ausschluss besteht KEIN ein Anspruch auf die Rückzahlung des Kursgeldes oder auf eine vergünstigte Kursteilnahme an einem anderen Kurs. 

Kursbestätigung - Eintrag Kategorie G40 
Nach erfolgreicher Absolvierung des Fahrkurses wird den Teilnehmenden eine Kursbescheinigung und ein Gutschein der Vaudoise Versicherung im Wert von CHF 100.- überreicht. Landtechnik Schweiz meldet die Teilnehmenden dem zuständigen Strassenverkehrsamt für den Eintrag der Kategorie G40. 

Datenschutz 
Mit der Zahlung der Rechnung berechtigen Sie Landtechnik Schweiz, die Personendaten im Rahmen der Dienstleistung zu verwenden (administrative, statistische Analyse, Marketing) und an Dritte, die mit der Datenverarbeitung beauftragt und an strikte Vertraulichkeit gebunden sind, weiterzugeben sowie diese Daten zur Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen der Weiterbildung zu verwenden. 

Anwendbares Recht und Gerichtsstand 
Für alle Rechtsbeziehungen mit Landtechnik Schweiz ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz von Landtechnik Schweiz. 

Riniken, 24. April 2024